Wie oft muss eine Wunde dokumentiert werden? Rechtslage Österreich

Gesetzliche Grundlage nach GuKG und fachliche Empfehlungen zum Dokumentationsintervall in der Praxis.

Stand: September 2026

Eine häufige Frage in der ambulanten Pflege: Wie oft muss eine Wunde dokumentiert werden, um rechtlich und fachlich auf der sicheren Seite zu sein? Die kurze Antwort: Das österreichische Berufsrecht schreibt kein starres Zeitintervall vor — es verpflichtet aber grundsätzlich zur Dokumentation, und die Praxis orientiert sich an fachlichen Standards und dem individuellen Wundverlauf.

Die gesetzliche Grundlage: § 5 GuKG

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) regelt in § 5 die Pflegedokumentation:

"Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren." (§ 5 Abs. 1 GuKG)

Die Dokumentation hat laut Gesetz insbesondere Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung und Pflegemaßnahmen zu enthalten (§ 5 Abs. 2 GuKG). Ein konkretes Zeitintervall — etwa "alle drei Tage" oder "wöchentlich" — ist im Gesetzestext nicht festgelegt.

Wichtig für freiberuflich tätige Pflegepersonen (§ 36 GuKG): Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§ 5 Abs. 4 GuKG). Betroffene Personen bzw. deren Vertretung haben zudem ein Recht auf Einsicht und eine unentgeltliche erste Kopie der Pflegedokumentation (§ 5 Abs. 3 GuKG).

Was bedeutet das für das Dokumentationsintervall in der Praxis?

Da das Gesetz kein starres Intervall vorgibt, orientiert sich die Praxis an mehreren Faktoren:

  1. Fachliche Standards und Expertenstandards (z. B. zur Dekubitusprophylaxe) empfehlen eine Hautinspektion bzw. Wundbeurteilung in Abhängigkeit vom individuellen Risiko — oft im Rahmen ohnehin stattfindender Mobilisation und Körperpflege, nicht als separates starres Intervall.
  2. Individueller Wundzustand: Akute, sich schnell verändernde oder infektionsgefährdete Wunden erfordern engmaschigere Beurteilung als stabile, in Abheilung befindliche Wunden.
  3. Interne Qualitätsstandards der Einrichtung bzw. des Trägers: Viele Träger legen eigene Vorgaben fest, z. B. eine strukturierte Wundstatus-Erhebung bei jedem zweiten oder dritten Verbandwechsel, mindestens aber bei jeder Veränderung des Wundbilds.
  4. Verordnung der behandelnden Ärztin bzw. des Arztes, sofern eine ärztliche Anordnung zur Wundbehandlung vorliegt.

Als grober Orientierungsrahmen gilt in der Fachpraxis häufig: strukturierte Wundstatus-Erhebung mindestens einmal wöchentlich bei chronischen Wunden, sowie zusätzlich bei jeder relevanten Veränderung (z. B. Infektionszeichen, Größenzunahme, Geruchsveränderung). Das ersetzt jedoch keine einrichtungsspezifische Festlegung.

Warum lückenlose Dokumentation über das Gesetz hinaus wichtig ist

Auch ohne starres gesetzliches Intervall gilt in der Praxis: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Streit- oder Prüffall oft als nicht durchgeführt. Die Pflegedokumentation ist zentraler Nachweis für:

  • Qualitätsprüfungen durch Kostenträger oder Aufsichtsbehörden
  • Haftungsfragen, falls der Behandlungsverlauf nachträglich infrage gestellt wird
  • Übergabe zwischen Pflegepersonen und an behandelnde Ärztinnen und Ärzte

Eine regelmäßige, lückenlose und vergleichbare Dokumentation ist daher unabhängig vom exakten Intervall fachlich und wirtschaftlich sinnvoll.

Praxistipp: Verlauf statt Einzeltermin denken

Statt sich nur an einem Mindestintervall zu orientieren, hilft es, den Wundverlauf als Ganzes im Blick zu behalten: vergleichbare Fotos (siehe Leitfaden zur Wundfotografie), konsistente Maßangaben und ein Statuseintrag bei jeder relevanten Veränderung ergeben zusammen eine belastbare Dokumentation — unabhängig davon, ob das exakte Intervall drei Tage oder eine Woche beträgt.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltende Fassung des GuKG, einschlägige Expertenstandards und die Vorgaben Ihres Trägers bzw. Ihrer Einrichtung.

Häufige Fragen

Schreibt das Gesetz in Österreich ein konkretes Zeitintervall für die Wunddokumentation vor?

Nein. § 5 GuKG verpflichtet Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Dokumentation ihrer pflegerischen Maßnahmen, nennt aber kein festes Zeitintervall wie 'alle 3 Tage' oder 'wöchentlich'. Das Dokumentationsintervall richtet sich nach dem individuellen Wundzustand, dem Behandlungsplan und den Vorgaben der jeweiligen Einrichtung bzw. des Trägers.

Was passiert, wenn eine Wunddokumentation lückenhaft ist?

Die Pflegedokumentation dient auch als Nachweis ordnungsgemäßer Pflege. Bei Qualitätsprüfungen oder im Streitfall kann eine lückenhafte Dokumentation die Beweislage der Einrichtung schwächen, selbst wenn die tatsächliche Behandlung korrekt erfolgt ist — 'nicht dokumentiert' wird in der Praxis oft wie 'nicht durchgeführt' gewertet.

Muss bei jedem Verbandwechsel neu dokumentiert werden?

Nicht zwingend bei jedem einzelnen Verbandwechsel, wohl aber bei jeder relevanten Veränderung des Wundzustands sowie in regelmäßigen, fachlich begründeten Abständen, die eine Verlaufsbeurteilung ermöglichen. Viele Einrichtungen legen dafür interne Standards fest, z. B. eine Wundstatus-Erhebung bei jedem zweiten oder dritten Verbandwechsel.